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Austausch von Öfen

Am 22. März 2010 ist die Neufassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft getreten.

Nun stellen sich viele Kunden die Frage, ob ich auch davon betroffen bin. Hierzu möchte ich kurz darüber informieren. Für genauere Informationen stehe ich gerne zur Verfügung.

Erstmal wird zwischen einem neuen Ofen und einem Bestandsofen unterschieden.

Ein neuer Ofen muss die geforderten Grenzwerte nach der 1. BImSchV einhalten, dies wird mittels der Ofenbescheinigung/Typenschild dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen. I. d. R. entsprechen neue Öfen diesen Anforderungen.

Bei Bestandsfeuerstätten gelten Übergangsfristen, die, ja nach Datum der Typprüfung bzw. Baujahr zwischen 2015 und 2025 auslaufen. Den genauen Zeitpunkt der Übergangsfrist stellt der Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau fest. Sollte der Betreiber nach Ablauf der Übergangsfrist keinen Nachweis über den Ausstoß der Emissionen nachweisen können, darf die Feuerstätte nicht mehr betrieben werden. Als Betreiber haben Sie aber die Möglichkeit, entweder nachträglich bei Ihrem Ofenherstellers eine Bescheinigung über die Emissionen der Anlage anzufordern oder die Emissionen durch eine Prüfstandsmessung ermitteln zu lassen. Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, wäre theoretisch eine Ertüchtigung der Feuerstätte mittels Feinstaubabsorber oder einem Katalysator denkbar.

Zeitpunkt der Typprüfung (laut Typenschild)
Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme

Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der
Typprüfung nicht mehr feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis zum 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis zum 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis zum 22.03.2010

31.12.2024

 

Hierzu gibt es auch Ausnahmen. 

Folgende Bestandsfeuerstätten müssen keinen Nachweis über die Emissionen führen. Soweit die Feuerstätte den brandschutztechnischen Anforderungen entspricht, darf diese weiter betrieben werden.